3.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte hat zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts vom 5. Mai 2022 über ein Nettoeinkommen von Fr. 3'078.90 verfügt und auf entsprechende Aufforderung mit Verfügung vom 14. März 2024 keine Veränderung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse geltend gemacht, weshalb nach wie vor auf das Nettoeinkommen von rund -6-