Insgesamt ist von einem leichten Verschulden und mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren einer dafür angemessenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. 3.4. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen, was neutral zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). Strafmindernde Umstände in Bezug auf das Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht und Reue) oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor. Die Beschuldigte anerkannte zwar anlässlich der polizeilichen Einvernahme den Sachverhalt, bestritt jedoch in der Folge, Kenntnis von der Entzugsverfügung gehabt zu haben (act. 292).