Stattdessen hat sie jedoch den aus ihrer Sicht einfachsten Weg gewählt und weder einen neuen Versicherungsnachweis eingereicht noch den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben. Sie hat damit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt, denn je leichter es für die Beschuldigte gewesen wäre, die Pflicht zur Abgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).