Die Beschuldigte hat ihr Handeln damit begründet, dass sie kein Geld zum Bezahlen [der Haftpflichtversicherung] gehabt habe (act. 138). Auch wenn dem so gewesen wäre, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder fristgerecht abzugeben. Stattdessen hat sie jedoch den aus ihrer Sicht einfachsten Weg gewählt und weder einen neuen Versicherungsnachweis eingereicht noch den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben.