3.3. Für die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Der Gesetzgeber trägt mit dieser Strafnorm einerseits der Notwendigkeit Rechnung, Ausweise und Kontrollschilder, die nicht mehr gültig sind, wegen des von ihnen ausgehenden Rechtsscheins möglichst rasch einzuziehen; anderseits will er der Tendenz der von einem Entzug Betroffenen vorbeugen, die Abgabe möglichst lange hinauszuschieben.