(act. 272). Weiter wusste er, dass sie in der Bar in U._____ gearbeitet und in der Wohnung darüber übernachtet hat (act. 83 f.), und sagte aus, er habe davon gehört, dass C._____ angegeben habe, er habe zwei oder drei Mal mit ihr dort übernachtet, worüber er mit der Beschuldigten gesprochen habe (act. 276). Aus diesen Umständen ergeben sich keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG freizusprechen ist. 3. 3.1. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG ist die Strafzumessung neu vorzunehmen.