vom 8. Februar 2024 E. 3.5). 2.2. Dieser Schluss lässt sich durch die weiteren vom Bundesgericht genannten Anhaltspunkte, die nach der Rechtsprechung auf eine Scheinehe hindeuten könnten und vom Obergericht nicht geprüft worden seien, namentlich den Umständen des Kennenlernens, der Dauer der Bekanntschaft und der (fehlenden) Kenntnis der Lebensumstände des anderen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.5), nicht umstossen. So gaben die Beschuldigte und B._____ an, sie würden sich bereits seit vielen Jahren kennen, weil ihre Familien in Bosnien im selben Ort bzw. im Nachbardorf wohnen würden, hätten jedoch nicht viel Kontakt gehabt.