2. 2.1. Das Bundesgericht hat für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschuldigten allerhöchstens den Schluss zuliessen, dass diese nicht oft in der Wohnung in S._____ gewesen sei, und dass die Umstände, wonach die Beschuldigte und B._____ nicht ständig zusammengelebt hätten, die Beschuldigte laut einer Zeugenaussage zweimal ausserehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und ohne die Eheschliessung nur geringe Chancen auf Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, nicht ausreichen würden, um zweifelsfrei und in für einen Schuldspruch rechtsgenüglicher Weise auf eine Scheinehe zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022