Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beschuldigten in Bezug auf den Schuldspruch der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG gutgeheissen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.5) und in Bezug auf den Schuldspruch der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 4). Die Neubeurteilung beschränkt sich somit auf den Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG und der damit zusammenhängenden Punkte.