3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Stellungnahme vom 2. April 2024, die Beschuldigte sei zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG sowie der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit zwei Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'500.00 zu verurteilen. Das Obergericht zieht in Erwägung: