SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV zu einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit zwei Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'500.00. 2. Das Bundesgericht hiess eine von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.