Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 5. Mai 2022 vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV frei und verurteilte sie wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG, Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m.