Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.42 (ST.2020.86; StA.2019.1453) Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1994, von Bosnien und Herzegowina, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das AIG, Widerhandlungen gegen das SVG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 5. Mai 2022 vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksam- keit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV frei und verurteilte sie wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG, Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontroll- schildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV zu einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit zwei Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'500.00. 2. Das Bundesgericht hiess eine von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Stellungnahme vom 2. April 2024, die Beschuldigte sei zusätzlich zu den bereits in Rechts- kraft erwachsenen Schuldsprüchen der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG sowie der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit zwei Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'500.00 zu verurteilen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in -3- Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beschuldigten in Bezug auf den Schuldspruch der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG gutgeheissen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.5) und in Bezug auf den Schuldspruch der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 4). Die Neubeurteilung beschränkt sich somit auf den Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG und der damit zusammenhängenden Punkte. 2. 2.1. Das Bundesgericht hat für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschuldigten allerhöchstens den Schluss zuliessen, dass diese nicht oft in der Wohnung in S._____ gewesen sei, und dass die Umstände, wonach die Beschuldigte und B._____ nicht ständig zusammengelebt hätten, die Beschuldigte laut einer Zeugenaussage zweimal ausserehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und ohne die Eheschliessung nur geringe Chancen auf Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, nicht ausreichen würden, um zweifelsfrei und in für einen Schuldspruch rechtsgenüglicher Weise auf eine Scheinehe zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.5). 2.2. Dieser Schluss lässt sich durch die weiteren vom Bundesgericht genannten Anhaltspunkte, die nach der Rechtsprechung auf eine Scheinehe hindeu- ten könnten und vom Obergericht nicht geprüft worden seien, namentlich den Umständen des Kennenlernens, der Dauer der Bekanntschaft und der (fehlenden) Kenntnis der Lebensumstände des anderen (Urteil des Bun- desgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.5), nicht umstossen. So gaben die Beschuldigte und B._____ an, sie würden sich bereits seit vielen Jahren kennen, weil ihre Familien in Bosnien im selben Ort bzw. im Nachbardorf wohnen würden, hätten jedoch nicht viel Kontakt gehabt. Richtig kennengelernt hätten sie sich im Ausgang über ihre Brüder und seien seit 2016 ein Paar. Sie hätten dann zusammen beschlossen, zu heiraten und am 3. März 2017 standesamtlich geheiratet (act. 55, 82, 85, 269 f., 285 f.). Die Beschuldigte kannte das Geburtsdatum, die Namen der Eltern und der Tochter von B._____ und wusste, dass B._____ ein weiteres Kind hatte, das gestorben ist (act. 86 f.). B._____ kannte ebenfalls das Geburtsdatum der Beschuldigten (act. 87) und wusste, dass sie in der Schweiz geboren war (act. 84), hingegen nicht, dass sie bereits früher versucht hatte, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten -4- (act. 272). Weiter wusste er, dass sie in der Bar in U._____ gearbeitet und in der Wohnung darüber übernachtet hat (act. 83 f.), und sagte aus, er habe davon gehört, dass C._____ angegeben habe, er habe zwei oder drei Mal mit ihr dort übernachtet, worüber er mit der Beschuldigten gesprochen habe (act. 276). Aus diesen Umständen ergeben sich keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe, weshalb die Beschuldigte vom Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG freizusprechen ist. 3. 3.1. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG ist die Strafzumessung neu vorzunehmen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Für die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Der Gesetzgeber trägt mit dieser Strafnorm einerseits der Notwendigkeit Rechnung, Ausweise und Kontrollschilder, die nicht mehr gültig sind, wegen des von ihnen ausgehenden Rechtsscheins möglichst rasch einzu- ziehen; anderseits will er der Tendenz der von einem Entzug Betroffenen vorbeugen, die Abgabe möglichst lange hinauszuschieben. Dieses beson- dere Interesse an einem raschen und reibungslosen Einzug ungültiger oder entzogener Ausweise und Schilder erklärt, warum das Gesetz die Wider- handlung gegen die entsprechende behördliche Aufforderung nicht als blosse Übertretung, sondern als Vergehen qualifiziert (Urteil des Bundes- gerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.1). Die Beschuldigte hat der ihr am 13. August 2019 eröffneten Verfügung vom 9. August 2019, mit welcher das Strassenverkehrsamt den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder anordnete und die Beschul- digte aufforderte, beides innert fünf Tagen dem Strassenverkehrsamt abzugeben, keine Folge geleistet, weshalb der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder am 27. August 2019 im Auftrag des Strassenverkehrsamts durch die Regionalpolizei Lenzburg eingezogen werden mussten. Damit ist die Beschuldigte nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, weshalb die objektive Tatschwere als leicht einzustufen ist. -5- Die Beschuldigte hat ihr Handeln damit begründet, dass sie kein Geld zum Bezahlen [der Haftpflichtversicherung] gehabt habe (act. 138). Auch wenn dem so gewesen wäre, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Fahr- zeugausweis und die Kontrollschilder fristgerecht abzugeben. Stattdessen hat sie jedoch den aus ihrer Sicht einfachsten Weg gewählt und weder einen neuen Versicherungsnachweis eingereicht noch den Fahrzeug- ausweis und die Kontrollschilder abgegeben. Sie hat damit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich leicht verschuldens- erhöhend auswirkt, denn je leichter es für die Beschuldigte gewesen wäre, die Pflicht zur Abgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern einzu- halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem leichten Verschulden und mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren einer dafür angemessenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. 3.4. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen, was neutral zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). Straf- mindernde Umstände in Bezug auf das Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht und Reue) oder eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegen nicht vor. Die Beschuldigte anerkannte zwar anlässlich der polizeilichen Einver- nahme den Sachverhalt, bestritt jedoch in der Folge, Kenntnis von der Entzugsverfügung gehabt zu haben (act. 292). 3.5. Strafmindernd wirkt sich hingegen die Verletzung des Beschleunigungs- gebots aus. Die Gesamtdauer des Verfahrens hat seit der ersten Einvernahme der Beschuldigten am 2. April 2019 bis zum heutigen Zeit- punkt rund 5 ½ Jahre betragen, wobei mehr als 1 ½ Jahre auf das Verfahren vor Bundesgericht entfallen sind, was in Anbetracht dessen, dass es sich um keinen komplexen Fall handelt, deutlich zu lange ist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 10 Tagessätzen auf insgesamt 20 Tagessätze Geldstrafe Rechnung zu tragen. 3.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte hat zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts vom 5. Mai 2022 über ein Nettoeinkommen von Fr. 3'078.90 verfügt und auf entsprechende Aufforderung mit Verfügung vom 14. März 2024 keine Veränderung ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse geltend gemacht, weshalb nach wie vor auf das Nettoeinkommen von rund -6- Fr. 3'000.00 abzustellen ist. Davon ist ein Abzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendigen Berufskosten von 20% vorzunehmen, woraus ein Tagessatz von Fr. 80.00 resultiert. 3.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer ungünstigen Prognose führen würden, weshalb für die ausgesprochene Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren festzulegen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.8. Auf die für die Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und die Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV – in Anwendung des Verschlechterungsverbots – ausgesprochene Gesamtbusse von Fr. 1'500.00 (siehe Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2022 E. 5.7) ist aufgrund der Bindungswirkung im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zurückzukommen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 19 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.9. Insgesamt ist die Beschuldigte somit mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 zu bestrafen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten B._____ belaufen sich auf -7- insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als ein Freispruch vom Vorwurf der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG sowie der Verletzung der Verkehrs- regeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erfolgt und hinsichtlich des Vorwurfs der Missachtung des Vortrittsrechts kein Schuldspruch wegen mehrfacher, sondern einfacher Verletzung der Verkehrsregeln erfolgt. Sodann wird anstelle einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen. Im Übrigen ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten die auf sie entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu 1/4 mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte Anspruch auf Entschädi- gung von 3/4 ihrer im Berufungsverfahren durch den Beizug ihres freigewählten Wahlverteidigers entstandenen Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote, angepasst an die effek- tive Dauer der Verhandlung, resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'240.00 (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT; 39.67 Stunden à Fr. 220.00 zzgl. Fr. 225.00 Auslagen und 7.7 % MWST x 3/4). Im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist der nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschuldigten kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden und ein solcher wurde auch nicht geltend gemacht. 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person -8- die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Täuschung der Behörden sowie der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt freigesprochen und der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontroll- schildern, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Über- schreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallen- den Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'111.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) zu 1/3 mit gerundet Fr. 2'370.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der ehemalige freigewählte Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Entschädigung von 2/3 seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte der Beschuldigten (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT und § 13 AnwT). Gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote vom 25. Juni 2021 in Höhe von Fr. 11'430.45 (act. 374 ff.) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'620.00 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit zufolge Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Anklageziffer 3). -9- 3. Die Beschuldigte ist schuldig - der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung des signalisierten Vortritts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV [in Rechtskraft erwachsen]. 4. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 1'600.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 19 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. 5.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten zu 1/4 mit Fr. 1'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'240.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'111.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'000.00) werden der Beschuldigten zu 1/3 mit gerundet Fr. 2'370.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'620.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. - 10 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 18. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli