7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'443.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 8'295.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 15 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)