Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'900.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'380.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 690.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'174.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 5'450.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.