4.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (6. September 2019, 22:30 Uhr – 7. September 2019, 12:55 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 3'800.00 auszurichten.