4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt. - 14 -