Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG freigesprochen.