Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden freigesprochen und im Übrigen (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Verletzung der Verkehrsregeln) im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Unter Gewichtung des ergangenen Freispruchs und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'174.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) zu 2/3 mit gerundet Fr. 5'450.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.