Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2. Auf die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2022 für das Berufungsverfahren vor Rückweisung - 12 - durch das Bundesgericht zugesprochene Entschädigung von Fr. 3'800.00 ist aufgrund der Bindungswirkung im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zurückzukommen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'900.00 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).