Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als er vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden freigesprochen, keine Geldstrafe ausgesprochen und keine obligatorische Landesverweisung angeordnet wird. Er unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich der beantragten bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten anstelle der ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ½ mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.