5.2. Die obligatorische Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB ausgesprochen, wenn ein Ausländer wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 3 oder Art. 118 Abs. 3 AIG verurteilt wird. Nachdem der Schuldspruch wegen qualifizierter Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG und damit die Katalogtat entfällt, entfällt auch die obligatorische Landesverweisung des Beschuldigten. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).