5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen. Der Beschuldigte beantragt ein Absehen von der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB.