4.5. Die von der Vorinstanz für die Übertretung (Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) ausgesprochene Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. 4.6. Insgesamt ist der Beschuldigte somit zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 120.00 zu verurteilen. - 11 -