4.4. Die ausgestandene Haft ist tageweise anzurechnen, wobei grundsätzlich der angebrochene Tag als voller Tag gilt (vgl. Art. 51 StGB). Erstreckt sich die Haft über zwei Kalendertage, bleibt sie jedoch insgesamt unter 24 Stunden, ist nur ein Hafttag auf die Strafe anzurechnen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024). Die vorläufige Festnahme vom 6. September 2019, 22:30 Uhr bis 7. September 2019, 12:55 Uhr ist dem Beschuldigten daher im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.