Die Erhöhung der Gesamtstrafe aufgrund der negativen Täterkomponente kann jedoch unterbleiben, da keine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten ausgesprochen werden kann (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3) und die auszusprechende Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht unter der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu liegen kommt. Nach dem Gesagten hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten sein Bewenden.