Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2015 wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. September 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; siehe aktueller Strafregisterauszug) daher nicht vollumfänglich aufzuwiegen. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden.