Das Geständnis des Beschuldigten vermag die negative Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen im Bereich Strassenverkehr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 26. Juni 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2015 wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. September 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; siehe aktueller Strafregisterauszug) daher nicht vollumfänglich aufzuwiegen.