4.2.3. Die Täterkomponente würde sich sodann leicht straferhöhend auswirken. Der Beschuldigte anerkannte zwar die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (act. 176). Die Strafverfolgung wurde dadurch jedoch nicht wesentlich erleichtert, da die Beweislage ohnehin erdrückend war. Auch scheint den Beschuldigten hauptsächlich zu reuen, dass er durch sein Handeln seinen Führerausweis verloren hat und die Wiedererlangung Geld kostet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), womit sich seine Reue im Wesentlichen in einer blossen Tatfolgenreue erschöpft.