Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, in seinem fahrunfähigen Zustand auf die Autofahrt zu Freizeitzwecken zu verzichten und auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder allenfalls ein Taxi zurückzugreifen, zumal trotz seiner erheblichen Alkoholisierung keine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ersichtlich oder geltend gemacht worden ist. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).