Der Beschuldigte hat ausgesagt, er habe seine Cousine in Waltenschwil besuchen wollen, diese sei jedoch nicht zu Hause gewesen und er habe nicht nach Hause zu seiner Frau gewollt, weshalb er nach Wohlen zur […]- Tankstelle und danach zum Restaurant […] nach Dottikon gefahren sei (act. 171). Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, in seinem fahrunfähigen Zustand auf die Autofahrt zu Freizeitzwecken zu verzichten und auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder allenfalls ein Taxi zurückzugreifen, zumal trotz seiner erheblichen Alkoholisierung keine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ersichtlich oder geltend gemacht worden ist.