Leicht verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügt hat. Der Beschuldigte hat ausgesagt, er habe seine Cousine in Waltenschwil besuchen wollen, diese sei jedoch nicht zu Hause gewesen und er habe nicht nach Hause zu seiner Frau gewollt, weshalb er nach Wohlen zur […]- Tankstelle und danach zum Restaurant […] nach Dottikon gefahren sei (act. 171).