Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu berücksichtigen ist die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.09 Gewichtspromille, act. 186), da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration abgegolten wird.