Er glaube nicht, dass der Alkohol mitgespielt habe, es sei ein anderes Problem gewesen, vermutlich Gedanken (act. 171 f.). Dass er einfach gefahren und es einfach passiert sei, wiederholte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt.