Der Beschuldigte kann aus Art. 90 Abs. 3ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023] nichts zu seinen Gunsten ableiten, da eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr aufgrund des Verschuldens (siehe dazu sogleich) ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob unter Berücksichtigung der Bindungswirkung eine erst nach der Ausfällung des mit Beschwerde angefochtenen Urteils in Kraft getretene Gesetzesbestimmung berücksichtigt werden kann, nachdem sich das Bundesgericht zur Strafzumessung in diesem Punkt im Rückweisungsentscheid nicht geäussert hatte.