Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vorgesehen. Der Beschuldigte kann aus Art. 90 Abs. 3ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023] nichts zu seinen Gunsten ableiten, da eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr aufgrund des Verschuldens (siehe dazu sogleich) ausgeschlossen ist.