3. Soweit der Beschuldigte statt des Schuldspruchs wegen qualifizierter Täuschung der Behörden einen Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher Sachverhalt nicht Gegenstand der Anklage und damit des Verfahrens bildet und folglich nicht zu beurteilen ist (Art. 9 Abs. 1 StPO). -5- 4. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG ist die Strafzumessung neu vorzunehmen.