Weiter wusste er, dass sie in der Bar in Wohlen gearbeitet und in der Wohnung darüber übernachtet hat (act. 83 f.), und sagte aus, er habe davon gehört, dass C._____ angegeben habe, er habe zwei oder drei Mal mit ihr dort übernachtet, worüber er mit ihr gesprochen habe (act. 273). Aus diesen Umständen ergeben sich keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG freizusprechen ist.