betreffend B._____ nicht geprüft worden seien, namentlich den Umständen des Kennenlernens, der Dauer der Bekanntschaft und der (fehlenden) Kenntnis der Lebensumstände des anderen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.5), nicht umstossen. So gaben der Beschuldigte und B._____ an, sie würden sich bereits seit vielen Jahren kennen, weil ihre Familien in Bosnien im selben Ort bzw. im Nachbardorf wohnen würden, hätten jedoch nicht viel Kontakt gehabt. Richtig kennengelernt hätten sie sich im Ausgang über ihre Brüder und seien seit 2016 ein Paar. Sie hätten dann zusammen beschlossen, zu heiraten und am 3. März 2017 standesamtlich geheiratet (act.