zuliessen, dass diese nicht oft in der Wohnung in Q._____ gewesen sei, und dass die Umstände, wonach B._____ und der Beschuldigte nicht ständig zusammengelebt hätten, B._____ laut einer Zeugenaussage zweimal ausserehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und ohne die Eheschliessung nur geringe Chancen auf Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, nicht ausreichen würden, um zweifelsfrei und in für einen Schuldspruch rechtsgenüglicher Weise auf eine Scheinehe zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.5).