2.2. Das Bundesgericht hat für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 8. März 2019 und insbesondere sein Geständnis wegen einer Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a und c StPO nicht verwertbar sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.7.2). 2.3. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich ohne das unverwertbare Geständnis des Beschuldigten nicht erstellen. Das Bundesgericht hat im Verfahren betreffend die Mitbeschuldigte B._____ festgehalten, dass die Feststellungen zur Wohnsituation von B._____ allerhöchstens den Schluss -4-