66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 15. April 2024, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG freizusprechen und dafür der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à -3- Fr. 10.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei mangels Katalogtat zu verzichten.