3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Stellungnahme vom 2. April 2024, der Beschuldigte sei zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen. Zudem sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit.