90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 120.00. Zudem sprach es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren aus.