Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.41 (ST.2020.84; StA.2019.1453) Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1982, von Bosnien und Herzegowina, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das AIG, Widerhandlung gegen das SVG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Mai 2022 der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindig- keit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG, des Fahrens in fahr- unfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 50 Tages- sätzen à Fr. 30.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 120.00. Zudem sprach es eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren aus. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Stellungnahme vom 2. April 2024, der Beschuldigte sei zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehen- den Anteil von 2 Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen. Zudem sei der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 15. April 2024, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG freizusprechen und dafür der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à -3- Fr. 10.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei mangels Katalogtat zu verzichten. 5. Der Beschuldigte reichte am 2. Mai 2024 eine Stellungnahme zur Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2024 ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe B._____ gegen Bezahlung von Fr. 20'000.00 am 3. März 2017 in Bosnien geheiratet, damit diese in der Schweiz arbeiten und leben könne. Er habe in der Folge am 21. März 2017 bei der Gemeinde Q._____ ein Gesuch um Familien- nachzug gestellt, das gutgeheissen wurde, worauf B._____ am 1. Dezember 2017 in die Schweiz einreiste. Er habe die Schweizer Behörden in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, getäuscht, indem er vorgab, einen Ehewillen zu haben und eine eheliche Gemein- schaft mit B._____ führen zu wollen und habe dadurch eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für B._____ erschlichen (Anklageziffer 1). 2.2. Das Bundesgericht hat für das Obergericht verbindlich festgehalten, dass die Einvernahme des Beschuldigten vom 8. März 2019 und insbesondere sein Geständnis wegen einer Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a und c StPO nicht verwertbar sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_254/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.7.2). 2.3. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich ohne das unverwertbare Geständnis des Beschuldigten nicht erstellen. Das Bundesgericht hat im Verfahren betreffend die Mitbeschuldigte B._____ festgehalten, dass die Feststellungen zur Wohnsituation von B._____ allerhöchstens den Schluss -4- zuliessen, dass diese nicht oft in der Wohnung in Q._____ gewesen sei, und dass die Umstände, wonach B._____ und der Beschuldigte nicht ständig zusammengelebt hätten, B._____ laut einer Zeugenaussage zweimal ausserehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und ohne die Eheschliessung nur geringe Chancen auf Erlangung einer Aufenthalts- bewilligung gehabt hätte, nicht ausreichen würden, um zweifelsfrei und in für einen Schuldspruch rechtsgenüglicher Weise auf eine Scheinehe zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.5). Dieser Schluss lässt sich durch die weiteren vom Bundesgericht genannten Anhaltspunkte, die nach der Rechtsprechung auf eine Scheinehe hindeuten könnten und vom Obergericht im Verfahren betreffend B._____ nicht geprüft worden seien, namentlich den Umständen des Kennenlernens, der Dauer der Bekanntschaft und der (fehlenden) Kenntnis der Lebensumstände des anderen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.5), nicht umstossen. So gaben der Beschuldigte und B._____ an, sie würden sich bereits seit vielen Jahren kennen, weil ihre Familien in Bosnien im selben Ort bzw. im Nachbardorf wohnen würden, hätten jedoch nicht viel Kontakt gehabt. Richtig kennengelernt hätten sie sich im Ausgang über ihre Brüder und seien seit 2016 ein Paar. Sie hätten dann zusammen beschlossen, zu heiraten und am 3. März 2017 standesamtlich geheiratet (act. 55, 82, 85, 266 f., 282 f.). B._____ kannte das Geburtsdatum, die Namen der Eltern und der Tochter des Beschuldigten und wusste, dass dieser ein weiteres Kind hatte, das gestorben ist (act. 86 f.). Der Beschuldigte kannte ebenfalls das Geburtsdatum von B._____ (act. 87) und wusste, dass sie in der Schweiz geboren war (act. 84), hingegen nicht, dass sie bereits früher versucht hatte, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten (act. 269). Weiter wusste er, dass sie in der Bar in Wohlen gearbeitet und in der Wohnung darüber übernachtet hat (act. 83 f.), und sagte aus, er habe davon gehört, dass C._____ angegeben habe, er habe zwei oder drei Mal mit ihr dort übernachtet, worüber er mit ihr gesprochen habe (act. 273). Aus diesen Umständen ergeben sich keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG freizusprechen ist. 3. Soweit der Beschuldigte statt des Schuldspruchs wegen qualifizierter Täuschung der Behörden einen Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher Sachverhalt nicht Gegenstand der Anklage und damit des Verfahrens bildet und folglich nicht zu beurteilen ist (Art. 9 Abs. 1 StPO). -5- 4. Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG ist die Straf- zumessung neu vorzunehmen. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. 4.2.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens um die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG. Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vorgesehen. Der Beschuldigte kann aus Art. 90 Abs. 3ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023] nichts zu seinen Gunsten ableiten, da eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr aufgrund des Verschuldens (siehe dazu sogleich) ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob unter Berücksichtigung der Bindungswirkung eine erst nach der Ausfällung des mit Beschwerde angefochtenen Urteils in Kraft getretene Gesetzesbestimmung berücksichtigt werden kann, nachdem sich das Bundesgericht zur Strafzumessung in diesem Punkt im Rück- weisungsentscheid nicht geäussert hatte. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestim- mung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefähr- dung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbe- stand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungs- delikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte fuhr am 6. September 2019 um 22:01 Uhr in Villmergen auf der Bünztalstrasse in Richtung Dottikon mit einer toleranzbereinigten -6- Geschwindigkeit von 151 km/h und überschritt damit die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 71 km/h. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfall- risiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können insbesondere die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG mit 11 km/h nicht nur knapp, sondern sehr deutlich überschritten. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden. Ausserdem war es im Tatzeitpunkt dunkel und die Fahrbahn war feucht (act. 151, 172). Der Beschuldigte sagte aus, er habe die Strasse nur so weit, wie das Licht des Autos reichte, überblicken können (act. 172). Diese schlechten Strassen- und Sichtverhältnisse erhöhten die vom Tatbestand geforderte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr in relevantem Ausmass und sind deshalb verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er sagte aus, er wisse nicht, weshalb er so schnell gefahren sei. Er habe einfach Gas gegeben. Er glaube nicht, dass der Alkohol mitgespielt habe, es sei ein anderes Problem gewesen, vermutlich Gedanken (act. 171 f.). Dass er einfach gefahren und es einfach passiert sei, wiederholte der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu berücksichtigen ist die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (Blutalkohol- konzentration von mindestens 2.09 Gewichtspromille, act. 186), da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration abgegolten wird. Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden -7- und in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheits- strafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheits- strafe auszugehen. 4.2.2. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG angemessen zu erhöhen. Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungs- delikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar SVG, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheits- erscheinung von der Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenem Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentra- tion widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blutalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blutalkoholkonzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motor- fahrzeug mit 0.5 ‰ oder – wie vorliegend – mindestens 2.09 ‰ lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszumessung jedoch den Vorrang. Der Beschuldigte ist am 6. September 2019 um ca. 22:00 Uhr mit dem Personenwagen Mercedes CLK320 von der […]-Tankstelle in Wohlen über die Bünztalstrasse in Villmergen nach Dottikon gefahren. Zum Zeitpunkt der Fahrt hat er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.09 ‰ aufgewiesen, womit er den Grenzwert für das Vorliegen einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 0.8 ‰ nicht nur knapp, sondern besonders krass überschritten hat. Auch wenn beim Beschuldigten eine gewisse Alkoholtoleranz vorgelegen haben dürfte und daher nicht von einem schweren Rausch auszugehen ist, ist die von seiner Trunkenheitsfahrt ausgehende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht zu bagatellisieren, zumal sich beim Beschuldigten bei der ärztlichen Unter- suchung rund zwei Stunden nach seiner Fahrt noch Beeinträchtigungen der -8- Koordination gezeigt haben, indem er sowohl beim Romberg-Test als auch beim Strichgang leicht geschwankt hat (act. 187), und der Beschuldigte selbst zu seinem Zustand ausgesagt hat, er habe z.B. mit jemandem reden können, sei aber schon «fest besoffen» gewesen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 75). Es handelt sich auch nicht um eine kurze und gefahrenlose Fahrt. Die gefahrene Strecke von rund 6.5 km hat durch die Innerortsbereiche von Wohlen, Villmergen und Dottikon mit zahlreichen Fussgängerstreifen, Kreuzungen und Kreiseln und eine Ausserortsstrecke mit Tempolimit 80 km/h geführt, wobei um 22:00 Uhr an einem Freitag ein eher unterdurch- schnittliches Verkehrsaufkommen geherrscht haben dürfte, in den Inner- ortsbereichen jedoch noch mit Fussgängern zu rechnen war. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren zudem zum Zeitpunkt der Fahrt aufgrund der Dunkelheit und der feuchten Fahrbahn schlecht (siehe E. 4.2.1). Diese Umstände erfordern von einem Lenker eine erhöhte Aufmerksamkeit. Dies wirkt sich insgesamt leicht verschuldenserhöhend aus. Leicht verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügt hat. Der Beschuldigte hat ausgesagt, er habe seine Cousine in Waltenschwil besuchen wollen, diese sei jedoch nicht zu Hause gewesen und er habe nicht nach Hause zu seiner Frau gewollt, weshalb er nach Wohlen zur […]- Tankstelle und danach zum Restaurant […] nach Dottikon gefahren sei (act. 171). Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, in seinem fahrunfähigen Zustand auf die Autofahrt zu Freizeitzwecken zu verzichten und auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder allenfalls ein Taxi zurückzugreifen, zumal trotz seiner erheblichen Alkoholisierung keine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungs- fähigkeit ersichtlich oder geltend gemacht worden ist. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in fahr- unfähigem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei- dung dagegen (BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während seiner Fahrt in fahrunfähigem Zustand auch die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begangen hat. Mithin besteht ein enger Zusammenhang, was den Gesamtschuldbeitrag entsprechend geringer erscheinen lässt. Es rechtfertigt sich demnach, die Einsatzstrafe um 6 Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. -9- 4.2.3. Die Täterkomponente würde sich sodann leicht straferhöhend auswirken. Der Beschuldigte anerkannte zwar die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (act. 176). Die Strafverfolgung wurde dadurch jedoch nicht wesentlich erleichtert, da die Beweislage ohnehin erdrückend war. Auch scheint den Beschuldigten hauptsächlich zu reuen, dass er durch sein Handeln seinen Führerausweis verloren hat und die Wieder- erlangung Geld kostet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4), womit sich seine Reue im Wesentlichen in einer blossen Tatfolgenreue erschöpft. Das Geständnis des Beschuldigten vermag die negative Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen im Bereich Strassenverkehr (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 26. Juni 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2015 wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. September 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; siehe aktueller Strafregisterauszug) daher nicht vollumfänglich aufzuwiegen. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2), welche vorliegend nicht auszumachen sind. Die Erhöhung der Gesamtstrafe aufgrund der negativen Täterkomponente kann jedoch unterbleiben, da keine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten ausgesprochen werden kann (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3) und die auszusprechende Freiheitsstrafe auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht unter der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu liegen kommt. Nach dem Gesagten hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten sein Bewenden. 4.3. Die Vorinstanz hat die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 24 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen. Der vollziehbare Anteil wurde damit bereits auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat. Der Beschuldigte hat eine Entzugsbehandlung gegen seine Alkohol- abhängigkeit absolviert (vgl. Eingaben des Beschuldigten anlässlich der - 10 - vorinstanzlichen Hauptverhandlung) und trinkt nach eigenen Angaben seither keinen Alkohol mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9; act. 279). Im Übrigen haben sich seine Lebensumstände hingegen nicht stabilisiert. Der Beschuldigte hat seine Stelle bei der L._____ AG im März 2022 verloren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, 4) und hatte zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 5. Mai 2022 Schulden in Höhe von über Fr. 80'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Gemäss der Stellungnahme des Beschuldigten vom 15. April 2024 haben sich seine finanziellen Verhältnisse seither stark verschlechtert. Gemäss den einge- reichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der M._____ ist er seit dem 1. Dezember 2023 zu 80 % krankgeschrieben. Seit dem 18. März 2024 ist er im Rahmen einer beruflichen Massnahme der IV täglich während zwei Stunden bei der N._____ im Bereich Montage und Produktionslogistik tätig. Seit dem 28. Juni 2023 lebt er zudem getrennt von seiner Ehefrau. Aufgrund der strafrechtlichen Vergangenheit, der nur ansatzweise vorhandenen Einsicht und Reue und der instabilen persönlichen und finanziellen Situation des Beschuldigten bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalprognose, denen mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen ist. 4.4. Die ausgestandene Haft ist tageweise anzurechnen, wobei grundsätzlich der angebrochene Tag als voller Tag gilt (vgl. Art. 51 StGB). Erstreckt sich die Haft über zwei Kalendertage, bleibt sie jedoch insgesamt unter 24 Stunden, ist nur ein Hafttag auf die Strafe anzurechnen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024). Die vorläufige Festnahme vom 6. September 2019, 22:30 Uhr bis 7. September 2019, 12:55 Uhr ist dem Beschuldigten daher im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.5. Die von der Vorinstanz für die Übertretung (Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) ausgesprochene Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. 4.6. Insgesamt ist der Beschuldigte somit zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren mit einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 120.00 zu verurteilen. - 11 - 5. 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren ausgespro- chen. Der Beschuldigte beantragt ein Absehen von der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB. 5.2. Die obligatorische Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB ausgesprochen, wenn ein Ausländer wegen vorsätzlicher Wider- handlung gegen Art. 116 Abs. 3 oder Art. 118 Abs. 3 AIG verurteilt wird. Nachdem der Schuldspruch wegen qualifizierter Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG und damit die Katalogtat entfällt, entfällt auch die obligatorische Landesverweisung des Beschuldig- ten. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als er vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden freigesprochen, keine Geldstrafe ausgesprochen und keine obligatorische Landesverweisung angeordnet wird. Er unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich der beantragten bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten anstelle der ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ½ mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2. Auf die der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten mit Urteil des Ober- gerichts vom 5. Mai 2022 für das Berufungsverfahren vor Rückweisung - 12 - durch das Bundesgericht zugesprochene Entschädigung von Fr. 3'800.00 ist aufgrund der Bindungswirkung im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht nicht zurückzukommen. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'900.00 zurück- zufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote vom 2. September 2024 mit gerundet Fr. 1'380.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 690.00 zurückzu- fordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden freigesprochen und im Übrigen (qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blut- alkoholkonzentration, Verletzung der Verkehrsregeln) im Sinne der Ankla- ge schuldig gesprochen. Unter Gewichtung des ergangenen Freispruchs und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'174.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) zu 2/3 mit gerundet Fr. 5'450.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 12'443.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). - 13 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 8'295.00 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der qualifizierten Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu voll- ziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen], verurteilt. - 14 - 4.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (6. September 2019, 22:30 Uhr – 7. September 2019, 12:55 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 3'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'900.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'380.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 690.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'174.45 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 5'450.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'443.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit gerundet Fr. 8'295.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 15 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe bzw. der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli