3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'802.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. - 22 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'901.15 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'775.00 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt.