1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, leichter Fall, gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 750.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1 Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 118.00, zusammen Fr. 2'118.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'059.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.