Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) ist dem amtlichen Verteidiger damit ein Honorar von insgesamt Fr. 5'802.25 auszurichten (Honorar Fr. 5'225.00, Auslagen Fr. 142.50, 8.1 % MwSt Fr. 434.75). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigte zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: