erstmals im Berufungsverfahren getätigten Abklärungen mit separater Eingabe zur Landesverweisung (inkl. Situation in Eritrea) nicht zu beanstanden. Hingegen sind die verrechneten Eingaben betreffend die Fristerstreckungsgesuche als administrativer Kleinstaufwand nicht zu entschädigen (27. September 2024 und 7. Oktober 2024, je 0.25 Stunden). Angesichts der Dauer der Hauptverhandlung von 2 Stunden und 35 Minuten ist die hierfür geschätzte Dauer (inkl. Wartezeit, Anreise etc.) von 4 Stunden auf 3 Stunden zu reduzieren. Damit ist der Stundenaufwand um insgesamt 1.5 Stunden auf angemessene 23.75 Stunden zu kürzen.