8.2.2. Der amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 3bis AnwT). Der amtliche Verteidiger macht mit Honorarnote vom 29. Oktober 2024 einen Stundenaufwand von 25.25 Stunden geltend. Dies erscheint zwar eher hoch, ist indessen angesichts der erhobenen Anschlussberufung und der - 21 -